3. 3.1. Gemäss § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an. Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Entscheid soll sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat -6- (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 4 und 10 zu § 7 VRG).