Dabei habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es der Beschwerdeführerin selbst nicht möglich gewesen sei, den Schätzwert der Liegenschaft beim Konkursamt einzusehen. Im Weiteren habe die Vorinstanz § 20 SPV nicht korrekt angewandt, indem sie darüber hinweggesehen habe, dass bessere wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG nicht nur vorliegen, wenn Vermögen vorhanden ist oder gebildet wird, sondern auch, wenn Vermögen gebildet werden könnte. Schliesslich sei nicht beachtet worden, dass sich die umstrittene Rückerstattungsverpflichtung nur auf einen allfälligen Verwertungserlös aus dem Konkursverfahren beziehe.