2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass der angefochtene Entscheid auf Mutmassungen basiere; die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht erhoben. Sie habe weder den Wert der im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Liegenschaft noch einen allfälligen Aktivenüberschuss im Konkursverfahren ermittelt. Dabei habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es der Beschwerdeführerin selbst nicht möglich gewesen sei, den Schätzwert der Liegenschaft beim Konkursamt einzusehen.