des Betrags von Fr. 103'354.40 zuzüglich der ab 1. November 2023 bezogenen materiellen Hilfe verlangt werden könne, reiche als Beleg für verbesserte finanzielle Verhältnisse und somit für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung nicht aus. Die Verwertung der Liegenschaft erfolge im Konkursverfahren, weshalb der erzielte Nettoerlös für die Begleichung der beim Konkursamt eingegebenen Forderungen verwendet werde und der Beschwerdegegner nicht frei darüber verfügen könne. Es sei deshalb nicht zulässig, den Verkaufserlös abzüglich der Hypothekarschuld ausschliesslich für die Ermittlung der verbesserten finanziellen Verhältnisse heranzuziehen.