Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners (vorinstanzlich Beschwerdeführer) seit seinem ersten Sozialhilfebezug im Jahre 2007 nicht geändert bzw. verbessert hätten. Der Verweis auf einen wahrscheinlichen Verkauf der Liegenschaft bzw. die grobe Einschätzung der Beschwerdeführerin (vorinstanzlich Beschwerdegegnerin), wonach dem vermuteten Verkaufswert der Liegenschaft von Fr. 572'320.00 (Steuerwert von Fr. 408'800.00 plus 40 %) eine Hypothek von Fr. 237'750.00 gegenüberstehe und deshalb die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass ein Nettoerlös erzielt und die Rückerstattung