_ vom 15. Januar 2024 betreffend Rückerstattung der vom Beschwerdegegner bezogenen materiellen Hilfe von über Fr. 100'000.00 aufgehoben, womit die Beschwerdeführerin in ihren finanziellen Interessen berührt ist. Dadurch ist sie beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. im Übrigen BGE 140 V 328, Erw. 6.5). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.