2. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin lässt sich auf keine besondere gesetzliche Ermächtigung abstützen (§ 42 lit. b VRPG). Entsprechend bestimmt sie sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von § 42 lit. a VRPG. Danach ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 15. Januar 2024 betreffend Rückerstattung der vom Beschwerdegegner bezogenen materiellen Hilfe von über Fr. 100'000.00 aufgehoben, womit die Beschwerdeführerin in ihren finanziellen Interessen berührt ist.