2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 verzichtete die Beschwerdestelle SPG mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 3. Der Beschwerdegegner äusserte sich innert Frist nicht zur Beschwerde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: