2. Diese Rückerstattungsverfügung gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die von der Gemeinde Q._____ bezogene materielle Hilfe. B. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 22. Februar 2024 Verwaltungsbeschwerde. Er teilte mit, "aus diversen Gründen" mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein und stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Aufforderungsgemäss reichte er am 20. März 2024 eine nachgebesserte Beschwerdeschrift ein. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 26. August 2024: