Der Rechtsvertreter des Gemeinderats Q._____ hat diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten und vor Verwaltungsgericht nur eine Rechtsschrift eingereicht. Sein mutmasslicher Aufwand war daher nicht allzu hoch. Eher gering ist auch die Bedeutung des Falles für den Gemeinderat und die Komplexität der Materie. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 angemessen. Hinzu kommen noch die Auslagen mit einer Pauschale von 3% (vgl. § 13 Abs. 1 Anwaltstarif) sowie die Mehrwertsteuer, wodurch sich die Entschädigung auf gerundet Fr. 3'340.00 erhöht. Das Verwaltungsgericht erkennt: