2.2. Die Höhe der Parteientschädigung an die Gegenpartei für deren Anwaltskosten bestimmt sich gemäss § 5 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Darin werden die Ansätze für vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unterschieden. Ob und in welchem Masse das umstrittene Parkverbot auf dem Stumpen für den Beschwerdeführer eine Werteinbusse seiner Liegenschaft (Parzelle Nr. ccc) bedeutet, ist nicht erkennbar. Demgemäss ist mit der Vorinstanz von einer