2. 2.1. Auch die Verlegung der Parteikosten geschieht grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer dem obsiegenden Gemeinderat Q._____ die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG). - 11 -