Weshalb es dem Beschwerdeführer, seinen Besuchern oder sonst wem unzumutbar sein sollte, den Stumpen nicht als Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu benützen, ist unter keinem Titel ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine derartige Nutzung einer öffentlichen Strassenfläche (vgl. BGE 122 I 279, Erw. 2c; EVA MARIA BELSER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 74 zu Art. 3).