Eine Wiederholung von derlei Vorgängen (mit anderen beteiligten Personen) ist auch für die Zukunft nicht auszuschliessen, weshalb die Markierung einer Parkverbotslinie nicht als unnötige Verkehrsanordnung, sondern als erforderliche Massnahme erscheint, ungeachtet dessen, ob der Stumpen darüber hinaus als Zufahrt auf die Parzelle Nr. ddd benutzt und benötigt wird. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf die Legitimität dessen hingewiesen, jegliches Parkieren auf dem Stumpen zu unterbinden, auch von Fahrzeugen des Beschwerdeführers selbst oder seiner Besucher, die vom Verbot gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. g VRV gerade nicht betroffen sind. - 10 -