Dass gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. g VRV nicht vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken geparkt werden darf, dürfte im Bewusstsein von Verkehrsteilnehmern oftmals weniger tief verankert und präsent sein als das Wissen um das Parkverbot auf eingezeichneten Parkverbotslinien. Das hat sich in der konkreten Situation daran gezeigt, dass im Jahr 2022 wiederholt fremde Fahrzeuge auf dem Stumpen abgestellt wurden und die Zu- und Wegfahrt auf die bzw. von der Parzelle Nr. ccc behinderten.