Die vermeintliche Ungeeignetheit der Massnahme vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Rz. 27 ff. der Beschwerde nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer setzt sich dort zu wenig mit der in diesem Zusammenhang einzig relevanten Frage auseinander, ob das verfügte Parkverbot zur damit angestrebten Freihaltung der Stumpenfläche führen wird, was mit einer Parkverbotsmarkierung (Parkverbotslinie[n]) zweifellos besser gewährleistet ist also ohne solche. Zumindest diejenigen Fahrzeugführer, die sich um solche Verbote nicht bewusst foutieren, werden davon absehen, ihr Motorfahrzeug dort abzustellen.