fügten Verkehrsanordnung auf die Vorgaben von Art. 79a Abs. 1 SSV verwiesen, die bei der Anbringung der Markierung (durch ein spezialisiertes Unternehmen) zu beachten sein werden. Gegen nicht verordnungs- und normkonforme Markierungen wäre im Übrigen wiederum eine Einsprache zulässig (vgl. Art. 106 lit. a SSV). 2.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das verfügte Parkverbot sodann als verhältnismässig zu beurteilen.