Eine andere Frage ist, wie die Parkverbotslinie auf dem Stumpen angebracht werden muss, damit das Verbot – wie vom Gemeinderat unverkennbar beabsichtigt – für die gesamte Stumpenfläche gilt. Dies lässt sich Art. 79a Abs. 1 Satz 1 und Anhang 2 Ziff. 6.22 SSV entnehmen; für die Ausmasse und Ausgestaltung der Markierung verweist Anhang 1 Ziff. VII SSV auf die VSS-Norm SN 640 850a "Markierungen" (Fassung vom November 2004), worin Lage und Ausmass der Parkverbotslinie (inklusive Abstand zum Fahrbahnrand) grafisch dargestellt sind (vgl. dazu die nachfolgend abgebildete Skizze).