Klar und ohne weiters verständlich sind nämlich aufgrund der Erwägungen in den vorinstanzlichen Entscheiden Inhalt und Umfang des Parkverbots, das sich auf die gesamte Fläche des Stumpens beziehen soll. Mit maximal ca. 4,5 Metern Breite des Stumpens dürfte denn ein sich auf eine blosse Teilfläche des Stumpens erstreckendes Parkverbot (entlang der Grundstückszufahrt der Parzelle Nr. ccc) auch kaum ausreichend sein, um eine gefahrlose Zu- und Wegfahrt auf diese bzw. von dieser Parzelle zu ermöglichen. Am nordwestlichen Rand des Stumpens abgestellte Personen- oder Lieferwagen würden ein Wendemanöver auf dem Stumpen zu stark beeinträchtigen.