eine solche Nutzung (gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. g der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) verwehrt wäre. Ein solchermassen gesteigerter Gemeingebrauch wäre nur im Rahmen der Voraussetzungen von § 103 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) zulässig; insbesondere müsste dafür ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis bestehen, das hier nicht gegeben sei. 2. 2.1. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.