79 Abs. 6 SSV). Die Einschränkung, welche der Beschwerdeführer dadurch erfahre, dass auch er selbst und seine Besucher keine Motorfahrzeuge mehr auf dem Stumpen abstellen dürften, sei ihm angesichts der verbleibenden Parkmöglichkeiten auf seinem Grundstück und andernorts auf der Strasse (ausserhalb von Grundstückszufahrten) sodann zumutbar. Insgesamt sei somit die Anbringung der Parkverbotslinie eine verhältnismässige (funktionelle) Verkehrsanordnung.