Nur mit einer vollständigen Freihaltung des Stumpens werde die Zufahrt auf die erwähnten Grundstücke hinreichend garantiert. Eine Parkverbotslinie sei zur Erreichung des angestrebten Ziels (Freihaltung des Stumpens) eine mildere Massnahme als die Markierung von Parkfeldern auf der gesamten R-Strasse, die bewirken würde, dass ausserhalb der Parkfelder, beispielsweise auf dem Stumpen, nicht parkiert werden dürfte (vgl. Art. 79 Abs. 6 SSV).