Die vom Gemeinderat angeordnete Parkverbotslinie verbiete das Parkieren an der markierten Stelle und sei daher geeignet, die Freihaltung des Stumpens als Zufahrt zu den Parzellen Nrn. ccc und ddd zu gewährleisten. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich und würden nicht vorgebracht. Nur mit einer vollständigen Freihaltung des Stumpens werde die Zufahrt auf die erwähnten Grundstücke hinreichend garantiert.