Dem Gemeinwesen stehe es frei, Verkehrsflächen dem fahrenden oder ruhenden Verkehr zu entziehen. Mit der Massnahme werde nicht nur die Zugänglichkeit der Parzellen Nr. ccc und ddd sichergestellt, sondern auch die Verkehrssicherheit erhöht, weil der Stumpen als Wendeplatz für die Wegfahrt von der Parzelle Nr. ccc diene und dadurch von dort nicht rückwärts auf die R-Strasse weggefahren werden müsse. Es befremde, dass der Beschwerdeführer nach mehrfachen eigenen Reklamationen heute keinen Handlungsbedarf mehr erkennen wolle (angefochtener Entscheid, Erw. 6).