unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehe, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolge, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehme, notwendige Differenzierungen unterlasse oder sich von einer erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägung leiten lasse (angefochtener Entscheid, Erw. 5).