Ob dem Beschwerdeführer durch die Parkverbotslinie die Nutzung seiner Liegenschaft (Parzelle Nr. ccc) erheblich erschwert wird (etwa weil er und seine Besucher dort keine Fahrzeuge mehr abstellen dürften), kann offenbleiben, weil sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Beschwerde in der Sache ohnehin als unbegründet erweist. Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob seine Beschwerde darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre.