Zur Beschwerdebefugnis im Sinne von § 42 lit. a VRPG reicht die formelle Beschwer (mindestens teilweise erfolglose Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren) allein nicht aus. Es bedarf zusätzlich der sog. materiellen Beschwer, d.h. eines schutzwürdigen eigenen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (zwecks Vermeidung von unzulässigen Popularbeschwerden). Inhaltlich decken sich die diesbezüglichen Anforderungen in § 42 lit. a VRPG mit denjenigen gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 -6-