2.4. Mit diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer lediglich zu seiner formellen Beschwer (indem er mit seiner Beschwerde bei der Vorinstanz nicht durchgedrungen sei) sowie zum aus seiner Sicht unberechtigten Rechtsmissbrauchsvorwurf (indem er als Massnahme gegen das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Stumpen nie die Kennzeichnung eines Parkverbots verlangt habe). Zu den konkreten, ihm aus der streitigen Parkverbotslinie erwachsenden Nachteilen äussert sich der Beschwerdeführer nicht näher.