Im Übrigen sei das Verhalten des Beschwerdeführers auch rechtsmissbräuchlich. Mit seiner Gegenwehr gegen eine Massnahme, mit der seine Forderung umgesetzt worden sei, verhalte er sich offensichtlich widersprüchlich. Es sei anzunehmen, dass er nach Erlass der Massnahme realisiert habe, dass das Parkverbot auch für ihn Geltung beanspruche und er somit nicht mehr in den Genuss eines zusätzlichen Parkplatzes auf dem öffentlichen Strassengebiet komme. Nur auf diese Weise sei sein widersprüchliches Verhalten zu erklären. Es verdiene klarerweise keinen Rechtsschutz, weshalb dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation abzusprechen sei.