Zudem habe sich der Beschwerdeführer selbst mehrfach bei der Gemeindeverwaltung über die Versperrung der Zu- und Wegfahrt auf sein bzw. von seinem Grundstück durch auf dem Stumpen abgestellte Fahrzeuge beschwert und die Gemeinde aufgefordert, diesbezüglich tätig zu werden. Durch die verfügte Parkverbotslinie werde den Forderungen des Beschwerdeführers nachgekommen, indem verhindert werde, dass auf dem Stumpen parkierte Fahrzeuge die Zu- und Wegfahrt auf sein bzw. von seinem Grundstück blockierten. Inwiefern der Beschwerdeführer vom Parkverbot auf dem Stumpen nachteilig betroffen sein könnte, sei daher nicht ersichtlich.