Gemäss Bundesgericht sei eine spezifische Betroffenheit zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwere, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt werde (Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007, Erw. 2.2). Mit der Parkverbotslinie werde genau das Gegenteil bewirkt, nämlich die ungehinderte Zufahrt auf die Parzelle Nr. ccc des Beschwerdeführers sichergestellt. Entsprechend liege keine besondere, nachteilige Betroffenheit des Beschwerdeführers vor.