2.2. Der Gemeinderat Q._____ bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei durch die streitgegenständliche Verkehrsanordnung, die eine Allgemeinverfügung darstelle, nicht stärker als jedermann berührt. Gemäss Bundesgericht sei eine spezifische Betroffenheit zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwere, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt werde (Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007, Erw.