3. In der Replik vom 9. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2025 auf die Erstattung einer Duplik. Das BVU, Rechtsabteilung, liess sich kein weiteres Mal vernehmen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: