2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 312.–, insgesamt Fr. 1'812.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer A._____ wird verpflichtet, dem Gemeinderat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.– zu ersetzen. C. 1. Diesen Entscheid zog A._____ mit Beschwerde vom 16. September 2024 ans Verwaltungsgericht weiter, mit den Anträgen: