3. Die von A._____ gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2022 bei ihm erhobene Beschwerde überwies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) zuständigkeitshalber zur Behandlung als Einsprache an den Gemeinderat Q._____. Dieser wies die Einsprache am 26. Juni 2023 ab. B. 1. A._____ focht den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 wiederum beim BVU an und stellte Antrag auf Aufhebung der Verkehrsanordnung/ Markierung "Parkverbotslinie" auf der R-Strasse. 2. Am 22. Juli 2024 entschied das BVU, Rechtsabteilung (BVURA.23.372): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3-