Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.320 / sr / we (BVURA.23.372) Art. 50 Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé- Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verkehrsanordnung (Parkverbotslinie R-Strasse) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. Juli 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die Quartierstrasse "R-Strasse" in Q._____ (Parzelle Nr. aaa) weist bei der Linkskurve vor der Einmündung in die S-Strasse (Parzelle Nr. bbb) einen Stumpen auf (vgl. dazu den nachfolgenden Ausschnitt aus dem amtlichen Vermessungsplan ab dem Geoportal des Aargauischen Geografischen Informationssystems [AGIS]; rot markierte Fläche). Dieser dient als Wendeplatz für die Wegfahrt ab der angrenzenden Parzelle Nr. ccc und hätte im Falle einer Einzonung der Parzelle Nr. ddd für deren strassenmäs- sige Erschliessung verwendet werden können. [Ausschnitt aus dem amtlichen Vermessungsplan] 2. Im Jahr 2022 kam es bei der Gemeindeverwaltung Q._____ zu verschie- denen Reklamationen von Anwohnern, unter anderem des Eigentümers der Parzelle Nr. ccc, A._____, betreffend die Nutzung des Stumpens als Abstellplatz für Motorfahrzeuge. Im Zuge dessen entschied der Ge- meinderat Q._____ an der Sitzung vom 14. November 2022 auf dem Stumpen eine Parkverbotslinie (im Sinne von Art. 79a Abs. 1 Satz 1 und Anhang 2 Ziff.6.22 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21) anzubringen. Die Eigentümer der Parzellen Nrn. ccc und eee setzte er darüber schriftlich in Kenntnis. 3. Die von A._____ gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2022 bei ihm erhobene Beschwerde überwies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) zuständigkeitshalber zur Behandlung als Einsprache an den Gemeinderat Q._____. Dieser wies die Einsprache am 26. Juni 2023 ab. B. 1. A._____ focht den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 wiederum beim BVU an und stellte Antrag auf Aufhebung der Verkehrsanordnung/ Markierung "Parkverbotslinie" auf der R-Strasse. 2. Am 22. Juli 2024 entschied das BVU, Rechtsabteilung (BVURA.23.372): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 312.–, ins- gesamt Fr. 1'812.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer A._____ wird verpflichtet, dem Gemeinderat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.– zu ersetzen. C. 1. Diesen Entscheid zog A._____ mit Beschwerde vom 16. September 2024 ans Verwaltungsgericht weiter, mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 22. Juli 2024 des BVU, mit welchem die Verkehrsanordnung gemäss dem Beschluss vom 6. Juni 2023 [richtig: 26. Juni 2023] des Gemeinderats Q._____ geschützt wurde (Parkverbotslinie auf der Strasse R-Strasse, Parzelle Nr. aaa), aufzuheben. 2. Auf die Verkehrsanordnung/Markierung einer "Parkverbotslinie" auf der Strasse R-Strasse (Parzelle Nr. aaa) sei zu verzichten bzw. die Verkehrsanordnung sei nicht zu genehmigen. 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei dem Beschwerdeführer zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei (zzgl. MWST und Auslagen). 2. Mit Beschwerdeantworten vom 22. Oktober 2024 und 23. Oktober 2024 be- antragten das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; letzter mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei. 3. In der Replik vom 9. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2025 auf die Erstattung einer Duplik. Das BVU, Rechtsabtei- lung, liess sich kein weiteres Mal vernehmen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist Be- schwerde beim Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. 2.1. Zwischen den Parteien ist zunächst die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers umstritten. 2.2. Der Gemeinderat Q._____ bestreitet die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei durch die streitgegenständliche Verkehrsanordnung, die eine Allgemeinverfügung darstelle, nicht stärker als jedermann berührt. Gemäss Bundesgericht sei eine spezifische Betroffenheit zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwere, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt werde (Urteil des Bundes- gerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007, Erw. 2.2). Mit der Parkver- botslinie werde genau das Gegenteil bewirkt, nämlich die ungehinderte Zu- fahrt auf die Parzelle Nr. ccc des Beschwerdeführers sichergestellt. Ent- sprechend liege keine besondere, nachteilige Betroffenheit des Beschwer- deführers vor. Zudem habe sich der Beschwerdeführer selbst mehrfach bei der Gemein- deverwaltung über die Versperrung der Zu- und Wegfahrt auf sein bzw. von seinem Grundstück durch auf dem Stumpen abgestellte Fahrzeuge be- schwert und die Gemeinde aufgefordert, diesbezüglich tätig zu werden. Durch die verfügte Parkverbotslinie werde den Forderungen des Beschwer- deführers nachgekommen, indem verhindert werde, dass auf dem Stum- pen parkierte Fahrzeuge die Zu- und Wegfahrt auf sein bzw. von seinem Grundstück blockierten. Inwiefern der Beschwerdeführer vom Parkverbot auf dem Stumpen nachteilig betroffen sein könnte, sei daher nicht ersicht- lich. Es fehle dem Beschwerdeführer somit an der materiellen Beschwer. -5- Im Übrigen sei das Verhalten des Beschwerdeführers auch rechtsmiss- bräuchlich. Mit seiner Gegenwehr gegen eine Massnahme, mit der seine Forderung umgesetzt worden sei, verhalte er sich offensichtlich wider- sprüchlich. Es sei anzunehmen, dass er nach Erlass der Massnahme reali- siert habe, dass das Parkverbot auch für ihn Geltung beanspruche und er somit nicht mehr in den Genuss eines zusätzlichen Parkplatzes auf dem öffentlichen Strassengebiet komme. Nur auf diese Weise sei sein wider- sprüchliches Verhalten zu erklären. Es verdiene klarerweise keinen Rechtsschutz, weshalb dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation abzusprechen sei. 2.3. Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Vorinstanz habe seine Beschwer- de gegen die Verkehrsanordnung abgewiesen. Gegen diesen für ihn nega- tiven Entscheid könne er Beschwerde führen. Er habe ein rechtlich ge- schütztes Interesse daran. Entgegen den Aussagen der Vorinstanzen habe er nie eine Verkehrsan- ordnung verlangt, sondern lediglich die Durchsetzung der geltenden Ver- kehrsregeln, was explizit aus seiner Mail an den Gemeinderat vom 14. Feb- ruar 2022 (Vorakten, act. 57) hervorgehe. Der Gemeindeammann habe den Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 zu einem klärenden Gespräch ein- geladen. Als Ergebnis seien sich die Parteien einig gewesen, dass die Sa- che erledigt sei. Seither bestünden denn auch keine Diskussionen mehr, obwohl bis heute keine Parkverbotslinie markiert sei. Die vom Gemeinderat gewünschte Parkverbotslinie entspreche daher nicht "genau den Forderun- gen des Beschwerdeführers", wie der Gemeinderat aktenwidrig unterstelle. 2.4. Mit diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer lediglich zu seiner formellen Beschwer (indem er mit seiner Beschwerde bei der Vorin- stanz nicht durchgedrungen sei) sowie zum aus seiner Sicht unberechtig- ten Rechtsmissbrauchsvorwurf (indem er als Massnahme gegen das Par- kieren von Fahrzeugen auf dem Stumpen nie die Kennzeichnung eines Parkverbots verlangt habe). Zu den konkreten, ihm aus der streitigen Park- verbotslinie erwachsenden Nachteilen äussert sich der Beschwerdeführer nicht näher. Zur Beschwerdebefugnis im Sinne von § 42 lit. a VRPG reicht die formelle Beschwer (mindestens teilweise erfolglose Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren) allein nicht aus. Es bedarf zusätzlich der sog. materiellen Be- schwer, d.h. eines schutzwürdigen eigenen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (zwecks Vermeidung von unzulässigen Popularbeschwerden). Inhaltlich decken sich die diesbezüg- lichen Anforderungen in § 42 lit. a VRPG mit denjenigen gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 -6- (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) sowie der dazugehörigen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, auch wenn der Wortlaut der beiden Be- stimmungen nicht identisch ist (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kan- tons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], 07.27, S. 55; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.153 vom 21. Januar 2025, Erw. I/2.2, WBE.2023.296 vom 19. Juni 2024, Erw. II/1.2, und WBE.221.200 vom 27. April 2022, Erw. I/3.3.1). Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen ist eine legitimationsbegrün- dende, spezifische Betroffenheit nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw. dessen Kund- schaft oder Besucher) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich er- schwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot be- legt wird. Auch Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von (öffentlichen) Parkplätzen können eine spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheb- lich erschwert wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. Novem- ber 2007, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ob dem Beschwerdeführer durch die Parkverbotslinie die Nutzung seiner Liegenschaft (Parzelle Nr. ccc) erheblich erschwert wird (etwa weil er und seine Besucher dort keine Fahrzeuge mehr abstellen dürften), kann offen- bleiben, weil sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Beschwerde in der Sache ohnehin als unbegründet erweist. Ferner braucht nicht ent- schieden zu werden, ob seine Beschwerde darüber hinaus als rechtsmiss- bräuchlich einzustufen wäre. II. 1. Die Vorinstanz verneinte die materielle Begründetheit der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Gemeinderat legitime Gründe für die streitige Verkehrsanordnung habe und sich diese auch als verhält- nismässig erweise. Zudem sei die Anordnung genügend bestimmt. Auf Gemeindestrassen sei der Gemeinderat für den Erlass von Verkehrs- anordnungen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2–4 des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) befugt (§ 1 des Ge- setzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 6. März 1984 [GVS; SAR 991.100] und § 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 12. November 1984 [Strassenverkehrs- verordnung, SVV; SAR 991.111]) und verfüge in diesem Bereich über eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, welche durch die Gemeindeauto- nomie geschützt sei. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanzen wäre daher nur geboten, wenn einer Verkehrsbeschränkung überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden oder die verfügende Behörde von -7- unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehe, bundesrechtswidrige Ziel- setzungen verfolge, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfer- tigte Differenzierungen vornehme, notwendige Differenzierungen unterlas- se oder sich von einer erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwä- gung leiten lasse (angefochtener Entscheid, Erw. 5). Der Gemeinderat Q._____ begründe das geplante Parkverbot mit auf dem Stumpen parkierenden Fahrzeugen, welche die Zufahrt zu den Parzellen Nrn. ccc und ddd behinderten, was in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen zwischen den Anwohnern geführt habe. Hier habe der Ge- meinderat Handlungsbedarf erkannt. Die Massnahme diene der Erhöhung der Rechtssicherheit und der Freihaltung der Zufahrten auf der R-Strasse. Anwohner hätten sich mehrfach bei der Gemeinde hinsichtlich der Rechts- lage erkundigt. Solche Überlegungen seien als taugliche Gründe für den Erlass eines Parkverbots zu betrachten. Dem Gemeinwesen stehe es frei, Verkehrsflächen dem fahrenden oder ruhenden Verkehr zu entziehen. Mit der Massnahme werde nicht nur die Zugänglichkeit der Parzellen Nr. ccc und ddd sichergestellt, sondern auch die Verkehrssicherheit erhöht, weil der Stumpen als Wendeplatz für die Wegfahrt von der Parzelle Nr. ccc diene und dadurch von dort nicht rückwärts auf die R-Strasse weggefahren werden müsse. Es befremde, dass der Beschwerdeführer nach mehrfachen eigenen Reklamationen heute keinen Handlungsbedarf mehr erkennen wolle (angefochtener Entscheid, Erw. 6). Die vom Gemeinderat angeordnete Parkverbotslinie verbiete das Parkieren an der markierten Stelle und sei daher geeignet, die Freihaltung des Stum- pens als Zufahrt zu den Parzellen Nrn. ccc und ddd zu gewährleisten. Mil- dere Massnahmen seien nicht ersichtlich und würden nicht vorgebracht. Nur mit einer vollständigen Freihaltung des Stumpens werde die Zufahrt auf die erwähnten Grundstücke hinreichend garantiert. Eine Parkverbotsli- nie sei zur Erreichung des angestrebten Ziels (Freihaltung des Stumpens) eine mildere Massnahme als die Markierung von Parkfeldern auf der ge- samten R-Strasse, die bewirken würde, dass ausserhalb der Parkfelder, beispielsweise auf dem Stumpen, nicht parkiert werden dürfte (vgl. Art. 79 Abs. 6 SSV). Die Einschränkung, welche der Beschwerdeführer dadurch erfahre, dass auch er selbst und seine Besucher keine Motorfahrzeuge mehr auf dem Stumpen abstellen dürften, sei ihm angesichts der verbleibenden Parkmöglichkeiten auf seinem Grundstück und andernorts auf der Strasse (ausserhalb von Grundstückszufahrten) sodann zumutbar. Insgesamt sei somit die Anbringung der Parkverbotslinie eine verhältnis- mässige (funktionelle) Verkehrsanordnung. Unverhältnismässig wäre es hingegen, auf öffentlichem Grund ohne be- sondere Veranlassung Parkprivilegien von der Art zu schaffen, wie es dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebe, indem er selbst den Stumpen als Parkgelegenheit nutzen dürfte, während allen anderen Strassenbenützern -8- eine solche Nutzung (gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. g der Verkehrsregelnver- ordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) verwehrt wäre. Ein solchermassen gesteigerter Gemeingebrauch wäre nur im Rahmen der Voraussetzungen von § 103 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) zulässig; insbesondere müsste dafür ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unver- hältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis bestehen, das hier nicht gegeben sei. 2. 2.1. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. 2.2. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die vom Ge- meinderat erlassene Anordnung zur Anbringung einer Parkverbotslinie sei zu unbestimmt. Klar und ohne weiters verständlich sind nämlich aufgrund der Erwägungen in den vorinstanzlichen Entscheiden Inhalt und Umfang des Parkverbots, das sich auf die gesamte Fläche des Stumpens beziehen soll. Mit maximal ca. 4,5 Metern Breite des Stumpens dürfte denn ein sich auf eine blosse Teilfläche des Stumpens erstreckendes Parkverbot (entlang der Grund- stückszufahrt der Parzelle Nr. ccc) auch kaum ausreichend sein, um eine gefahrlose Zu- und Wegfahrt auf diese bzw. von dieser Parzelle zu ermög- lichen. Am nordwestlichen Rand des Stumpens abgestellte Personen- oder Lieferwagen würden ein Wendemanöver auf dem Stumpen zu stark beein- trächtigen. Und auch eine allfällige Zufahrt auf die landwirtschaftlich ge- nutzte Parzelle Nr. ddd mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug dürfte da- durch übermässig behindert werden. Eine andere Frage ist, wie die Parkverbotslinie auf dem Stumpen ange- bracht werden muss, damit das Verbot – wie vom Gemeinderat unverkenn- bar beabsichtigt – für die gesamte Stumpenfläche gilt. Dies lässt sich Art. 79a Abs. 1 Satz 1 und Anhang 2 Ziff. 6.22 SSV entnehmen; für die Ausmasse und Ausgestaltung der Markierung verweist Anhang 1 Ziff. VII SSV auf die VSS-Norm SN 640 850a "Markierungen" (Fassung vom No- vember 2004), worin Lage und Ausmass der Parkverbotslinie (inklusive Ab- stand zum Fahrbahnrand) grafisch dargestellt sind (vgl. dazu die nachfol- gend abgebildete Skizze). Allenfalls wird es zwei Verbotslinien am südöst- lichen und nordwestlichen Rand des Stumpens brauchen, damit das Park- verbot die gesamte Stumpenfläche abdeckt, was aber nichts am sich an der Stumpenfläche (Länge x Breite) orientierenden Verbotsinhalt und -um- fang ändert. Zu Recht hat daher die Vorinstanz für die Umsetzung der ver- -9- fügten Verkehrsanordnung auf die Vorgaben von Art. 79a Abs. 1 SSV ver- wiesen, die bei der Anbringung der Markierung (durch ein spezialisiertes Unternehmen) zu beachten sein werden. Gegen nicht verordnungs- und normkonforme Markierungen wäre im Übrigen wiederum eine Einsprache zulässig (vgl. Art. 106 lit. a SSV). 2.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das verfügte Parkverbot sodann als verhältnismässig zu beurteilen. Die vermeintliche Ungeeignetheit der Massnahme vermag der Beschwer- deführer mit seinen Ausführungen in den Rz. 27 ff. der Beschwerde nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer setzt sich dort zu wenig mit der in die- sem Zusammenhang einzig relevanten Frage auseinander, ob das verfügte Parkverbot zur damit angestrebten Freihaltung der Stumpenfläche führen wird, was mit einer Parkverbotsmarkierung (Parkverbotslinie[n]) zweifellos besser gewährleistet ist also ohne solche. Zumindest diejenigen Fahrzeug- führer, die sich um solche Verbote nicht bewusst foutieren, werden davon absehen, ihr Motorfahrzeug dort abzustellen. Das verringert auch den poli- zeilichen Kontrollaufwand, der bei jeglichen Verboten nie ganz entfällt und daher nicht Massstab für die Eignung von Verboten sein kann. Dass gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. g VRV nicht vor Zufahrten zu fremden Ge- bäuden oder Grundstücken geparkt werden darf, dürfte im Bewusstsein von Verkehrsteilnehmern oftmals weniger tief verankert und präsent sein als das Wissen um das Parkverbot auf eingezeichneten Parkverbotslinien. Das hat sich in der konkreten Situation daran gezeigt, dass im Jahr 2022 wiederholt fremde Fahrzeuge auf dem Stumpen abgestellt wurden und die Zu- und Wegfahrt auf die bzw. von der Parzelle Nr. ccc behinderten. Eine Wiederholung von derlei Vorgängen (mit anderen beteiligten Personen) ist auch für die Zukunft nicht auszuschliessen, weshalb die Markierung einer Parkverbotslinie nicht als unnötige Verkehrsanordnung, sondern als erfor- derliche Massnahme erscheint, ungeachtet dessen, ob der Stumpen darü- ber hinaus als Zufahrt auf die Parzelle Nr. ddd benutzt und benötigt wird. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf die Legitimität dessen hingewiesen, jegliches Parkieren auf dem Stumpen zu unterbinden, auch von Fahrzeu- gen des Beschwerdeführers selbst oder seiner Besucher, die vom Verbot gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. g VRV gerade nicht betroffen sind. - 10 - Weshalb es dem Beschwerdeführer, seinen Besuchern oder sonst wem unzumutbar sein sollte, den Stumpen nicht als Abstellplatz für Motorfahr- zeuge zu benützen, ist unter keinem Titel ersichtlich. Der Beschwerdefüh- rer hat keinen Anspruch auf eine derartige Nutzung einer öffentlichen Stras- senfläche (vgl. BGE 122 I 279, Erw. 2c; EVA MARIA BELSER, in: Basler Kom- mentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 74 zu Art. 3). Nicht nachvollzieh- bar ist aber auch namentlich seine Haltung, das Markieren von Parkfeldern auf der Quartierstrasse R-Strasse würde eine zweckmässigere bzw. besser geeignete Massnahme zur Verwirklichung des angestrebten Ziels darstel- len, das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Stumpen zu verhindern (um- strittene Parkvorgänge vor anderen Grundstückszufahrten sind im vorlie- genden Prozess kein Thema). Abgesehen davon, dass das Anbringen einer Parkverbotslinie zu diesem alleinigen Zweck wirksamer sein dürfte, weil es hinsichtlich der Situation auf dem Stumpen eindeutiger und offen- sichtlicher ist, würde das Einzeichnen von Parkfeldern ebenfalls bewirken, dass keine Fahrzeuge mehr auf dem Stumpen abgestellt werden dürfen (vgl. Art. 79 Abs. 6 SSV), weil gerade dort (vor der Hauszufahrt der Parzelle Nr. ccc) mit Sicherheit kein Parkfeld markiert werden dürfte. Ein Vorteil dieser Alternativmassnahme für den Beschwerdeführer oder andere Ver- kehrsteilnehmer ist daher nicht erkennbar, dient diese doch dazu, das Park- angebot in allgemeiner Weise einzuschränken. 2.4. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens der Parteien verlegt. Den Be- hörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. 2. 2.1. Auch die Verlegung der Parteikosten geschieht grundsätzlich nach Mass- gabe des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer dem obsiegenden Gemeinderat Q._____ die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die vor Verwaltungsge- richt nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG). - 11 - 2.2. Die Höhe der Parteientschädigung an die Gegenpartei für deren Anwalts- kosten bestimmt sich gemäss § 5 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Darin werden die Ansätze für vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unterschieden. Ob und in wel- chem Masse das umstrittene Parkverbot auf dem Stumpen für den Be- schwerdeführer eine Werteinbusse seiner Liegenschaft (Parzelle Nr. ccc) bedeutet, ist nicht erkennbar. Demgemäss ist mit der Vorinstanz von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Verwaltungssachen gelten durch den Verweis in § 8a Abs. 3 Anwaltstarif sinngemäss die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif (für nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitig- keiten). Danach liegt die Grundentschädigung innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 und bemisst sich nach dem mutmassli- chen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Akten- studium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Ver- handlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30%, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Or- dentliche Zu- und Abschläge von bis zu 50% gibt es sodann für ausseror- dentlich aufwendige Verfahren oder für solche mit geringem Aufwand (§ 7 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des An- waltes je nach Aufwand 50–100% des nach den Regeln für das erstinstanz- liche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Anwaltstarif). Der Rechtsvertreter des Gemeinderats Q._____ hat diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten und vor Verwaltungsgericht nur eine Rechtsschrift eingereicht. Sein mutmasslicher Aufwand war daher nicht all- zu hoch. Eher gering ist auch die Bedeutung des Falles für den Gemeinde- rat und die Komplexität der Materie. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 angemessen. Hinzu kommen noch die Auslagen mit einer Pauschale von 3% (vgl. § 13 Abs. 1 Anwaltstarif) sowie die Mehrwertsteuer, wodurch sich die Entschä- digung auf gerundet Fr. 3'340.00 erhöht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 12 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, ist vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'340.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 26. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti