2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 386.00, gesamthaft Fr. 2'886.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu 2/3 mit Fr. 1'9 24.00 und zu 1/3 mit Fr. 962.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin, der Gemeinderat Q._____ und der Regierungsrat werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'360.00 zu je 1/9, d.h. zu je Fr. 373.35, zu ersetzen. - 17 -