3.2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung ist auch hier von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 auszugehen (siehe Erw. III/2.2.2). Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Die Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 (Vorakten, act. 107 ff.) rechtfertigt einen Zuschlag von 10 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dies ergibt ein Zwischenresultat von Fr. 2'700.00. - 16 - Unter Berücksichtigung von Auslagen (§ 13 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'020.00 festzulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: