3.2. 3.2.1. Da der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war und zu 2/3 obsiegt und zu 1/3 unterliegt, hat er Anspruch auf Ersatz von 1/3 (= 2/3 – 1/3) der vorinstanzlichen Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Dieser Anteil ist ihm je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin und vom Gemeinderat zu ersetzen. Beide beantragten vor Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei (vgl. Vorakten, act. 68, 88). Die Beschwerdegegnerin und der Gemeinderat haben dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Parteikosten somit zu je 1/6 (= 1/3 x 1/2) zu ersetzen.