3. 3.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Der Beschwerdeführer obsiegt auch in jenem Verfahren zu 2/3 und unterliegt zu 1/3 (vgl. Erw. III/1.2). Entsprechend hat er 1/3 der Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen 2/3 hat die Beschwerdegegnerin (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG) – welche vor Vorinstanz beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Vorakten, act. 68) – zu bezahlen. Der Gemeinderat (welcher vor Vorinstanz ebenfalls Parteistellung hatte (vgl. § 13 Abs. 2 lit.