Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT), wohingegen für die Replik ein Zuschlag von 20 % zu veranschlagen ist (§ 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung von Auslagen (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'360.00 festzulegen.