2.2.2. Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend ging es um die Frage, ob der Gemeinderat den Beschwerdeführer in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren als Partei unter Gewährung sämtlicher Parteirechte einbeziehen muss. Ein Streitwert lässt sich diesbezüglich nicht ermitteln. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht - 15 -