2.2. 2.2.1. Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als zu 2/3 (und damit mehrheitlich) obsiegend und zu 1/3 unterliegend gilt (siehe Erw. III/1.2), hat er Anspruch auf Ersatz von 1/3 der verwaltungsgerichtlichen Parteikosten (= 2/3 – 1/3; § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Dieser Anteil ist ihm zu je 1/3 von der Beschwerdegegnerin, vom Gemeinderat und von der Vorinstanz zu ersetzen, welche alle die Abweisung der Beschwerde beantragten (wobei der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin überdies die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers bezweifelten bzw. diese in Abrede stellten und ein Nichteintreten verlangten).