führers von 2/3 auszugehen. Ausgangsgemäss hat er daher 1/3 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen 2/3 hat die Beschwerdegegnerin (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG) zu bezahlen, welche beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei. Die Behörden (welche ebenfalls Parteistellung haben, siehe § 13 Abs. 2 lit. e VRPG [Vorinstanz] bzw. § 13 Abs. 2 lit. f VRPG [Gemeinderat]) haben keine Verfahrenskosten zu tragen, da ihnen kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 vorgeworfen werden kann.