Nicht erreicht hat er dagegen eine "vollständige" Aufhebung des angefochtenen Entscheids (siehe angefochtener Entscheid, S. 2 [Disposi- tiv-Ziffer 1]), da der Einbezug des Beschwerdeführers in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren mit (dem milderen Mittel) einer Auflage bewerkstelligt werden kann. Insgesamt ist von einem Obsiegen des Beschwerde- - 14 -