1.2. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Sein Ziel, dass ihn der Gemeinderat in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren als Partei unter Gewährung sämtlicher Parteirechte einbeziehen muss (angefochtener Entscheid, S. 2 [Dispositiv-Ziffer 2]), hat er mit dem vorliegenden Entscheid erreicht. Nicht erreicht hat er dagegen eine "vollständige" Aufhebung des angefochtenen Entscheids (siehe angefochtener Entscheid, S. 2 [Disposi- tiv-Ziffer 1]), da der Einbezug des Beschwerdeführers in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren mit (dem milderen Mittel) einer Auflage bewerkstelligt werden kann.