Die Baubewilligung ist entsprechend mit einer Auflage betreffend den Einbezug des Beschwerdeführers zu versehen. Einer vollumfänglichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und damit der Baubewilligung vom 26. Juni 2023) (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 1]) bedarf es dagegen nicht. Dem Beschwerdeführer geht es denn auch einzig darum, dass ihn der Gemeinderat in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren als Partei unter Gewährung sämtlicher Parteirechte einbeziehen muss (vgl. Beschwerde, S. 9, 12, 14).