3. Dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Prüfung bzw. Genehmigung der eingeforderten Abänderungsunterlagen zum Schluss gelangte, die Baubehörde sei "nicht gehalten", dem Beschwerdeführer die Abänderungsunterlagen mitzuteilen, ihn zu diesen anzuhören und einen anfechtbaren Genehmigungsentscheid zu erlassen, erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.