der Baubehörde – anders als im vorliegenden Fall – bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung kein Entscheidungsspielraum mehr verblieb. Zum anderen war im erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheid das kurz zuvor ergangene bundesgerichtliche Urteil 2C_203/2022 vom 12. April 2023 (= BGE 149 II 170), welches konkretisierende Erörterungen zu Baubewilligungen mit Nebenbestimmungen enthält, noch nicht berücksichtigt worden.