2.4. Soweit die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.454 vom 6. Juli 2023 (Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2) Bezug nimmt, hilft dies schliesslich nicht weiter. Zum einen lag dem referenzierten Fall eine andere Konstellation zugrunde, indem - 13 -